Angehörige Freiwilliger Feuerwehren und Helfende in Katastrophenschutzorganisationen haben sowohl nach Berliner als auch nach Brandenburger Landesrecht gegenüber ihren Arbeitgebern oder Dienstherrn den Anspruch, für die Teilnahme an Einsätzen Weitergewährung des Arbeitsentgelts freigestellt zu werden. Auf Grund der starken Pendlerbewegungen in der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg stehen Angehörige Freiwilliger Feuerwehren und von beim Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen aus dem Land Brandenburg vielfach in Beschäftigungs- und Dienstverhältnissen im Land Berlin und umgekehrt.
Nur wenn man zum Beispiel in Brandenburg bei einer Freiwilligen Feuerwehr organisiert ist und knapp hinter der Landesgrenze in Berlin gearbeitet hat, dann galt das nicht mehr. „Wer knapp hinter der Landesgrenze arbeitete, der hörte zwar seinen Piper, er konnte bis dato aber nicht zum Einsatz fahren. Oder er musste seine Kameraden bei einem Einsatz verlassen, weil sein Arbeitgeber in dem Nachbarbundesland keine rechtliche Grundlage hatte und er seinen Job aufs Spiel setzte,“ erläutert Dirk Steinhausen, Gemeindevertreter aus Großbeeren, einer Umlandkommune. Das regelt jetzt ein Staatsvertrag zwischen Brandenburg und Berlin. Hier heißt es: „Alle Bürgerinnen und Bürger in den Ländern Berlin und Brandenburg profitieren von einem stark aufgestellten Brand- und Katastrophenschutz. Mit dem Staatsvertrag wird die Grundlage geschaffen, auf die im jeweils anderen Land Erwerbstätigen zuzugreifen, die sich ehrenamtlich im Brand- und Katastrophenschutz engagieren. „